(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

(3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.