(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.

(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion.

(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.