(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen Bestandteile des Eisenbahnsystems dauerhaft mindestens die Anforderungen erfüllen, die sich aus den bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen ergeben.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein Infrastrukturregister nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)

    1. zu erstellen,

    2. auf dem neuesten Stand zu halten und

    3. die Erstellung des Infrastrukturregisters und jede Änderung dem Eisenbahn-Bundesamt in einem von diesem bestimmten elektronischen Dateiformat unverzüglich zu melden.

(3) Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.