1. Eisenbahnen,
2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder
3. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen
fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.