(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten

    1. eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,

    2. Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie

    3. sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.

(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.