(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, 1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, 2. die in Verkehr gebracht worden ist und 3. die bestimmungsgemäß verwendet wird,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit 1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden, 2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder 3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.