(1) Geplante Arbeiten an einem Bestandteil des Eisenbahnsystems oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind dem Eisenbahn-Bundesamt durch den Halter oder die Eisenbahn schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen 1. eine Beschreibung der geplanten Arbeiten und 2. eine Einstufung, ob eine Umrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht.
In der Beschreibung sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich die Einstufung durch den Anzeigenden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor Ablauf der Frist Mängel an der vorgelegten Einstufung fest, hat es dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
(4) Bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Eisenbahn-Bundesamt als Zeitpunkt der Antragstellung. Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich diesen Zeitpunkt.
(5) Sind dem Eisenbahn-Bundesamt sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert es den Anzeigenden.
(6) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt hierüber innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Für die Prüfung gelten die §§ 9, 10 und § 11 Absatz 2 bis 5 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.