Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
§ 26 Dienstaufsicht
§ 27 Übertragung eines Richteramts
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 37 Abordnung
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.