(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum 30. Juni 1959 bei der für den Wohnort zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, mangels einer solchen Vertretung beim Auswärtigen Amt oder dem zuständigen Versorgungsamt (§ 11 Abs. 1) zu stellen. Rechtswirksam ist auch der bei einer anderen deutschen amtlichen Stelle gestellte Antrag. Hinterbliebene eines Geschädigten haben den Anspruch auf Wiedergutmachung zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einem Jahr seit dem auf den Todestag des Geschädigten folgenden Tage zu stellen; die Frist endet frühestens am 30. Juni 1959.
(2) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt, so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung nicht aus, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht einzureichen. Der Antrag ist in diesem Fall binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Berechtigte seinen versorgungsrechtlichen Wiedergutmachungsanspruch bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet hat.