(1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren bestimmen sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Versorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-VO).
(2) Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für das Vorverfahren und das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.