(1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen werden die wegen der Folgen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vorschriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen angerechnet. Soweit diese in Reichsmark bewirkt worden sind, gilt für das Umrechnungsverhältnis § 7 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.