(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33, 41, 47 und 49 bis 51 des Bundesversorgungsgesetzes) werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.
(2) Die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten einer wegen der Folgen einer Schädigung selbst durchgeführten Heilbehandlung mit Ausnahme des Versorgungskrankengelds werden voll erstattet.
(3)