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Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände.
Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.