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Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36 Briefwahl
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.