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Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.