(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes nicht entgegensteht.