(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden.
(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, die durch Stellung eines Antrags zu einem derartigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, so ist seine Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.
(3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes) sind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören insbesondere 1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz, 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, 5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, 6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden, 7. Geldrenten und einmalige Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, 8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind, 9. Altenteilsleistungen, Leibrenten, 10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.