(1) Entstehen während der beruflichen Abwesenheit einer Witwe, eines Witwers oder eines hinterbliebenen Lebenspartners Kosten durch die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen ein um die notwendigen Aufwendungen verminderter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellten Einkommens.
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern. Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen beim Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater, davon auszugehen, daß ein Elternteil von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält. Dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind um den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 5 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist.