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VII. - Ausschüsse
§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
§ 55 Einsetzung von Unterausschüssen
§ 56 Enquete-Kommission
§ 56a Technikfolgenanalysen
§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
§ 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse
§ 62 Aufgaben der Ausschüsse
§ 63 Federführender Ausschuß
§ 64 Verhandlungsgegenstände
§ 65 Berichterstatterbenennung
§ 66 Berichterstattung
§ 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
§ 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
§ 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
§ 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
§ 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
§ 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
§ 73 Ausschußprotokolle
§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.
Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.