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VII. - Ausschüsse
§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
§ 55 Einsetzung von Unterausschüssen
§ 56 Enquete-Kommission
§ 56a Technikfolgenanalysen
§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
§ 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse
§ 62 Aufgaben der Ausschüsse
§ 63 Federführender Ausschuß
§ 64 Verhandlungsgegenstände
§ 65 Berichterstatterbenennung
§ 66 Berichterstattung
§ 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
§ 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
§ 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
§ 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
§ 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
§ 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
§ 73 Ausschußprotokolle
§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 65 Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.