(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

    a) Gesetzentwürfe,

    b) Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß),

    c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,

    d) Anträge,

    e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),

    f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,

    g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,

    h) Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,

    i) Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen,

    j) Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,

    k) Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,

    l) Zwischenberichte der Ausschüsse,

    m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

    a) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,

    b) Änderungsanträge,

    c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.