§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).