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IX. - Behandlung von Petitionen
§ 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
§ 109 Überweisung der Petitionen
§ 110 Rechte des Petitionsausschusses
§ 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
§ 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muß der Petitionsausschuß im Einzelfall beschließen.
Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluß zu bestimmen.