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III. - Aufgaben der örtlichen Behörde
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Betreuungsbehördengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - BtBG)
§ 5
Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.