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I. - Behörden
§ 1
§ 2
Betreuungsbehördengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - BtBG)
§ 1
Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht.
Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des
§ 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig.