Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
IV. - Berlin-Klausel
§ 10
Betreuungsbehördengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - BtBG)
§ 10
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.