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I. - Behörden
§ 1
§ 2
Betreuungsbehördengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - BtBG)
§ 2
Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.