(1) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden.

(2) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen oder Befristungen, erlassen werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass

    1. der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung bei der Nutzung des Zertifikats oder der Anerkennung, insbesondere bei der Verwendung zu Werbezwecken, Vorlage und Nachweisführung, auf näher bestimmte, in Zusammenhang mit der Zertifizierung oder Anerkennung ausgestellte Begleitdokumente hinweisen und diese zur Verfügung stellen muss,

    2. der Inhaber des Zertifikats unaufgefordert das Bundesamt informieren muss, wenn sich die Sicherheitseigenschaften des Zertifizierungsgegenstandes ändern,

    3. der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung regelmäßig oder anlassbezogen auf seine Kosten durch das Bundesamt oder durch von diesem beauftragte Personen oder Stellen überprüfen lassen muss, ob die Voraussetzungen zur Zertifizierung von Produkten (zum Beispiel nach Common Criteria) oder Anerkennung weiterhin vorliegen,

    4. eine Zertifizierung von der Gültigkeit eines Schutzprofils oder einer technischen Richtlinie abhängig ist,

    5. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mitteilen muss, wenn sich seine Arbeitsweise oder seine Unternehmensform wesentlich ändert oder sich sein Unternehmenssitz ändert,

    6. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller an vom Bundesamt angebotenen Arbeitstreffen zum technischen Geltungsbereich der Zertifizierung oder Anerkennung teilnehmen muss,

    7. in den Fällen des § 18 oder § 21 der Antragsteller eine bestimmte Zahl von nach § 15 zertifizierten Personen für den jeweiligen Geltungsbereich beschäftigen muss.