(1) Ein Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle kann nur von der Stelle gestellt werden, die die Anerkennung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur und zu Beteiligungen der Stelle, 2. Angaben über die beantragten technischen Geltungsbereiche der Anerkennung, 3. eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter der Stelle und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches, 4. Angaben zum Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement sowie, soweit vorhanden, Angaben zur Geheimschutzbetreuung, 5. eine Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität der Stelle bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Geltungsbereich und 6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer ausgesprochenen Anerkennung nach § 7 Absatz 4 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
(3) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an einer Anerkennung ein öffentliches Interesse besteht.