(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 3 oder § 46 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 2, § 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 3 oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Absatz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9 Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder 3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.