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Abschnitt 9 - Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes
§ 35 Steueranmeldung
Branntweinsteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes - BrStV)
§ 35 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.