Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.