(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts (Sortimentsliste) beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbranntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält. § 56 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.