(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt.
(2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Er hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist.
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.