(1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 über die Maischfrist sowie über die Bereitung und Gärung der Maische sind entsprechend anzuwenden. Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung angegebenen Zeiten gemaischt werden.

(2) Die Gärgefäße sind mit der aus den angemeldeten Rohstoffen bereiteten Maische ohne Unterbrechung zu befüllen. Nach dem Zusetzen des Gärmittels darf weitere Maische den Gärgefäßen nicht zugeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder 2 über die Maischfrist, das Einmaischen oder die Behandlung der Maische zuwiderhandelt.