(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.

(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.

(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.