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a) - Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische
§ 139
§ 140
§ 141
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 140
Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (
§ 50 Nr. 1
) bereitet und vergoren werden.
Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.