(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundeseigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnungen der Mitglieder der Bundesregierung bestimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und Verpflichtungen für diese Zwecke besonders hergerichtet sind. Die Amtswohnung des Bundeskanzlers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen zu versehen, die als Zubehör der Amtswohnung gelten. Wird einem Bundesminister eine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen versehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung gelten.
(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mitgliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind Amtswohnungen von Bundesministern bewohnt, deren Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie den neu ernannten Bundesministern zugewiesen, sobald sie durch den Vorgänger geräumt worden sind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundesregierung die Amtswohnung aus besonderen Gründen nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nach Lage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es auf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswohnung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats nach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht gestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung als angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Monats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie nicht schon vorher in Gebrauch genommen worden ist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Amtswohnung schließt die gelegentliche Benutzung der Repräsentationsräume zu Repräsentationszwecken nicht aus.
(3) Ist ein Bundesminister gemäß Absatz 2 von dem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so können in seinem eigenen Hause oder in seiner Mietwohnung auf Antrag höchstens zwei Räume gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die Miete für diese Räume trägt der Bundesminister.