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Siebenter Abschnitt - Branntweinübernahmepreise
§ 62
§ 63
§ 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
§ 64
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Übernahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des
§ 61a
übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerlös fest.