(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

      a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

      b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

      c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

      d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,

      e) festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu bestimmen,

    2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.