(1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.