Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Dritter Abschnitt - Zulassungsverfahren
§ 48 Zulassungsantrag
§ 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 52 Einführung
Börsenzulassungs-Verordnung
(Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse - BörsZulV)
§ 52 Einführung
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.