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Dritter Abschnitt - Zulassungsverfahren
§ 48 Zulassungsantrag
§ 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 52 Einführung
Börsenzulassungs-Verordnung
(Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse - BörsZulV)
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.