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Abschnitt 4 - Zertifizierungssysteme
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 35 Inhalt der Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 38 Widerruf der Anerkennung
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des
§ 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und des
§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes
in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.