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Abschnitt 4 - Zertifizierungssysteme
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 35 Inhalt der Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 38 Widerruf der Anerkennung
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §
§ 33
und
34
sind entsprechend anzuwenden.