Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Registriernummer,

2. das Datum der Anerkennung,

3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und

4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.