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Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 12 Zugänglichkeit der Normen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
§ 12 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.