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Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
§ 14 Übergangsregelung
Die Anforderungen des
§ 3 Absatz 2 und 3
sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30.
Juni 2015 einzuhalten.