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Dritter Teil - Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze
§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §
§ 3
bis
6
Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.