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II. - Allgemeine Vorschriften
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 5b
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
§ 5b
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach
§ 3
verdächtigen Gebiet oder einem nach
§ 14 Abs. 2
bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.